Die Urheberrechtsreform – Artikel 13/17
Seit einem guten Monat gilt sie nun, die umstrittene Reform des Urheberrechts. Am 26.03.2019 stimmte das EU-Parlament in der Sache ab und entschied mit einer knappen Mehrheit von 74 Stimmen für Artikel 13, Upload-Filter und Co. Eben jener Artikel 13 steht heftig in der Kritik. Doch was genau ändert er und wie betrifft uns das?
Worum geht es?
Der viel genannte Artikel 13 (inzwischen Artikel 17) stammt aus der „Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt“.
Diese geplante EU-Urheberrechtsreform sieht vor, dass zukünftig Onlineplattformen wie Facebook, YouTube oder Instagram für die Inhalte haften, wenn Urheberrechtsverletzungen auftreten. Hierbei sind allerdings nicht nur große Konzerne, sondern auch kleinere betroffen.
Wie ist die momentane Regelung?
Die Verantwortung für das Anbieten urheberrechtlich geschützter Inhalte liegt momentan bei den Nutzern, die Musik und Videos auf Facebook, Instagram oder Google hochladen. Die Plattformen stellen lediglich die technische Möglichkeit bereit, sind aber nicht für die Inhalte verantwortlich.
Weshalb brauchen wir eine Reform?
Der VUT (Verband unabhängiger Musikfirmen) spricht sich klar für eine Urheberrechtsreform aus, die dafür sorgen soll, dass Rechteinhaber Geld bekommen, wann immer Musik, Videos oder andere Inhalte im Internet gestreamt werden.
Dafür werden neben GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte – um fremde Musik/Videos oder andere Inhalte zu nutzen, muss für den Inhaber dieser eine Gebühr gezahlt werden. Bei Inhalten wie beispielsweise klassischer Musik von bereits lange verstorbenen Komponisten wie Mozart, Bach oder Beethoven fällt diese Gebühr ebenfalls an und wird direkt an die GEMA bezahlt.) auch Lizenzgebühren fällig.
Dies gilt nicht nur für den Video-Giganten YouTube, sondern zum Beispiel auch für Facebook und Vimeo. Diese Plattformen werden alltäglich zur Verbreitung von Videos und Musik genutzt, ohne dass jemand dafür bezahlen muss. Dies soll nun also geändert werden und für eben jene, die Ihre Werke veröffentlichen wollen, wie Künstler, scheint dies nur fair.
Auf der anderen Seite steht das Recht der Meinungsfreiheit, das in Deutschland zu den Grundrechten zählt. Jeder darf offen und ehrlich seine Meinung über jedes Thema kundgeben, ohne Angst vor Strafe haben zu müssen. Eben dies sehen viele von der neuen Regelung bedroht.
Die Angst liegt vor allem hierbei, dass Plattformen, jetzt wo sie selbst für öffentliche Inhalte haften, kategorisch viele Videos und Texte ablehnen, um selber nicht in Gefahr zu geraten.
Selbst wenn die Regelung also zunächst nur die Internet-Giganten betrifft, ist es möglicherweise nicht mehr möglich, offen einen Text mit der eigenen Meinung auf Facebook zu veröffentlichen.
Was regelt der „Upload Filter“?
Der Artikel beinhaltet des Weiteren den viel kritisierten „Upload Filter“, den viele als eine Einschränkung der Meinungsfreiheit empfinden. Nach der künftigen Urheberrechtsrichtlinie müssen Plattformbetreiber ihre Nutzer daran hindern, nicht-lizenziertes Material hochzuladen.
Bisher sind eben jene Materialen, genauso wie z. B. gewaltverherrlichende oder rassistische Texte und Videos nach einem Verfahren entfernt worden, dass sich „notice-and-take-down“ nennt. Hierbei entfernt die Plattform selbstständig solches Material, nachdem es bemerkt oder gemeldet wurde. Das Problem hierbei: dies kann einige Stunden dauern. Im Fall der Gewalttaten in Christchurch, Neuseeland, diesen März wurden Livevideos der Verbrechen auf Facebook veröffentlicht. Facebook sagt hierzu: „In den ersten 24 Stunden haben wir weltweit 1,5 Millionen Videos der Attacke gelöscht, davon mehr als 1,2 Millionen bereits beim Hochladen“.
Welche Plattformen sind betroffen?
Laut dem Entwurf sind nur Plattformen betroffen, die mit urheberrechtlich geschützten Werken Geld verdienen. Das prominenteste Beispiel ist hier YouTube.
Nicht-kommerzielle Plattformen wie Online-Enzyklopädien und Online-Händler wie ebay sind von der Richtlinie ausgenommen. Weiterhin sind Plattformen in den nächsten drei Jahren ausgeschlossen, deren Jahresumsatz unter 10 Millionen Euro liegt.
Wie geht es nun weiter?
Die EU-Staaten haben nun zwei Jahre Zeit, die Richtlinie in nationale Gesetze zu fassen. Der Unterschied einer Richtlinie gegenüber einer EU-Verordnung ist jedoch, dass die Mitgliedsstaaten zumindest einen gewissen Freiraum haben, diese anzupassen. Inwiefern dies geschehen wird, ist noch nicht absehbar.
In einer Protokollerklärung der Bundesregierung wird jedoch versprochen, dass die Definition betroffener Plattformen so ausgelegt wird, dass Artikel 13/17 nur für marktmächtige Plattformen wie YouTube oder Facebook gilt. Kleinere Plattformen, Nischenangebote und Diskussionsforen sollen demnach nicht betroffen sein.
Fazit
Die Reform des Urheberrechts kann nicht kategorisch als gut oder schlecht abgetan werden. Vor- und Nachteile treffen aufeinander. Fest steht jedoch, dass dies vorerst nur eine Richtlinie der EU ist, nach der jedes Land seine eigenen Gesetze verabschieden wird. Wer sich gerne mehr informieren möchte, kann hier den deutschen Entwurf der Urheberrechtsreform lesen.
Autorin: Sophie Heckler
Sophie arbeitet als Projektassistentin im Team der coalo Werbeagentur. Sie betreut Kunden und unterstützt bei der Koordination und Umsetzung von Projekten. Sophie interessiert sich immer für die neuesten Trends im Bereich Marketing. Als digital native ist sie auch in ihrer Freizeit viel auf Instagram, Pinterest, YouTube und Co. unterwegs.